Organe, Satzung, Unterstiftungen.

Hier erfahren Sie, wie die Bayerische Stiftung Hospiz organisiert ist und wer sie verwaltet. Sie finden die gesamte Satzung im Wortlaut. Außerdem stellen wir unsere Unterstiftungen vor.

Schirmherrin

Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention Judith Gerlach

Schirmherrin der Bayerischen Stiftung Hospiz ist Judith Gerlach, Bayerische Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention. Sie engagiert sich u. a. als Laudatorin bei der Verleihung des Bayerischen Hospizpreises.

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat der Bayerischen Stiftung Hospiz entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand. Neben Vertretern der Stifter gehört auch ein Vertreter der freien Wohlfahrtspflege dem Stiftungsrat an. Darüber hinaus können bis zu sechs Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aufgenommen werden.

Vorsitzende

Bild vom Vorsitzenden des Stiftungsrats Dr. Rainer Schäfer (Juliusspital Würzburg)

Vorsitzender des Stiftungsrats ist Dr. Rainer Schäfer (Juliusspital Würzburg).

Bild der Stellvertreterin Pfarrerin Dorothea Bergmann (Innere Mission München)

Stellvertreterin ist Pfarrerin Dorothea Bergmann (Innere Mission München).

Mitglieder

  • Landtagspräsidentin Ilse Aigner
  • Leonhard Wagner (Christophorus Hospizverein München e.V.)
  • Dr. Andreas Frank (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)
  • Dr. Sibylle Mutert (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)
  • Dr. Bernhard Opolony (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)
  • Willy Knödlseder (Bayerischer Hospiz- und Palliativverband e.V.)
  • Frater Provinzial Rudolf Knopp (Orden der Barmherzigen Brüder)
  • Wilfried Mück (Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege)
  • Günter Schuhmann (Palliativakdademie des Juliusspitals Würzburg)

Stiftungsvorstand

Stiftungsvorstand Kerner Thomas B2

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung. Vorstand ist immer die oder der im Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bestellte strategische Produktmanagerin oder Produktmanager der Produktgruppe „Soziale Entschädigung und Stiftungen“.

Aktueller Stiftungsvorstand ist Thomas Kerner (ZBFS).

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Satzung der Stiftung

Präambel

Die Bayerische Stiftung Hospiz will dazu beitragen, im Sinne der Hospizidee Sterben in das Leben einzubinden. Jede Erkrankung, die dem Leben ein Ende setzt, stellt eine große Herausforderung dar für die Betroffenen, die Angehörigen, das soziale Umfeld und die Gesellschaft. Diese Herausforderung nimmt – angesichts des demographischen Wandels – in Zukunft noch zu. Um sie zu bewältigen, braucht es eine durchgängige Ausrichtung an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen, eine Stärkung des nachbarschaftlichen Denkens und des bürgerschaftlichen Engagements sowie eine Orientierung an grundlegenden Werten. So kann es gelingen, die Würde des Menschen auch im Angesicht von Krankheit, Sterben, Tod und Trauer zu schützen und Lebensqualität zu erhalten. Es braucht zugleich das Miteinander ehrenamtlicher und hauptamtlicher Begleitung, die Vernetzung aller Strukturen aufbauend auf dem Subsidiaritätsprinzip und eine gute Kooperation aller Betreuenden.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Bayerische Stiftung Hospiz. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hospizidee in Bayern.
  2. Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Verankerung der Hospizidee in der Gesellschaft und Verbreitung der Palliativmedizin im Sinne eines Bewusstseinswandels,
    • Aufbau eines Netzwerkes mit vollstationären, teilstationären und ambulanten Hospizeinrichtungen und Palliativstationen in Zusammenarbeit mit bestehenden Strukturen,
    • Aus-, Fort- und Weiterbildung aller in der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender Tätigen sowie
    • Forschung im ethischen, sozialwissenschaftlichen, palliativmedizinischen und pflegerischen Bereich und deren Umsetzung.
  3. Die Stiftung kann auch die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und/oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen. Die Stiftung kann sich die für diese Tätigkeit anfallenden Verwaltungskosten erstatten lassen.
  4. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach den Absätzen 1 und 2 fördern.

§ 3 Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es beträgt zum 31.12.2010 7.010.697,20 €.
  2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für die im Stiftungsrat vertretenen Organisationen, soweit sie selbst Zuwendungsempfänger sind. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben unterstützen, die Ziele verfolgen, die nicht mit dem Stiftungszweck übereinstimmen. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen gewährt werden.
  3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllt werden können.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Stiftungsrat
    2. der Stiftungsvorstand.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
  3. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen einschließlich Reisekosten werden ersetzt.

§ 7 Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen, der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der im Zentrum Bayern Familie und Soziales bestellte strategische Produktmanagerin oder Produktmanager der Produktgruppe „Soziale Entschädigung und Stiftungen“. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist die oder der im Zentrum Bayern Familie und Soziales bestellte strategische Teamleiterin oder Teamleiter des Teams „Stiftungen“.

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
  2. Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  3. Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
    1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags (Budgetplan) der Stiftung,
    2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
    3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege,
    4. die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
  4. Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis dreizehn Mitgliedern und zwar
    1. 2 Vertreter des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
    2. 1 Vertreter des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
    3. dem vorsitzenden Mitglied des Bayerischen Hospiz- und Palliativverbandes e.V.
    4. einem Vorstandsmitglied des Christophorus-Hospizvereins e.V.
    5. einem Vertreter des Ordens der Barmherzigen Brüder
    6. einem Vertreter der freien Wohlfahrtspflege
    7. bis zu sechs Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
  2. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig.
  3. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 1–6 werden von den entsendenden Organisationen benannt. Über die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 beschließen die Mitglieder des Stiftungsrates nach Abs. 1 Nrn. 1–6. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird das neue Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit benannt.
  4. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen für die jeweilige Amtszeit aus der Mitte des Stiftungsrates einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, welcher den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Stiftungsrat zeichnet durch sein vorsitzendes Mitglied oder im Verhinderungsfall durch sein stellvertretendes Mitglied und jeweils durch ein weiteres Mitglied.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
    1. den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
    2. die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
    3. die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,
    4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, vgl. § 8 Abs. 4,
    5. die Entlastung des Stiftungsvorstands,
    6. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
    7. Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 12.
  2. Der Stiftungsrat gibt Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Stiftung vor.
  3. Der Stiftungsrat vertritt die Anliegen der Stiftung in Politik und Öffentlichkeit und trägt für die notwendige Unterstützung Sorge.

§ 11 Geschäftsgang des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Stiftungsrates teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrates ist er dazu verpflichtet.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates, unter ihnen das vorsitzende Mitglied oder im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Eine Vertretung der Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch ihre Vertreter im Amt, sowie eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf diese sind zulässig. Auf einen Vertreter können die Stimmen von höchstens zwei abwesenden Mitgliedern schriftlich übertragen werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
  3. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zur Übernahme der Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und/oder der Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichen Zweck (vgl. § 2 Absatz 3), sowie Beschlüsse nach § 10 Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 5 sind nur wirksam, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates nach § 9 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 zugestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder im Verhinderungsfall des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
  5. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.  Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates, Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.

§ 13 Schirmherrschaft

Die jeweilige Staatsministerin oder der jeweilige Staatsminister für Gesundheit und Pflege übernimmt nach Zustimmung die Schirmherrschaft über die Stiftung.

§ 14 Anfallberechtigung

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen an den Freistaat Bayern. Der Anfallberechtigte hat es ausschließlich in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder ersatzweise für andere gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Der Stiftungsaufsichtbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit der Genehmigung der Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.03.2012 außer Kraft.

München, 28.04.2015

Dr. Thomas Binsack
Vorsitzender des Stiftungsrates

Unterstiftungen

Die Bayerische Stiftung Hospiz kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und/oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen. 2005 und 2006 wurden mehrere Stiftungen gegründet und der Bayerischen Stiftung Hospiz zur treuhänderischen Verwaltung übertragen:

Evangelische Stiftung Hospiz

Stiftungszweck: die beste medizinische Behandlung mit würdiger Pflege und seelsorglicher Begleitung auch am Lebensende zu vereinen. Mehr erfahren:

zur Website der Evangelischen Stiftung Hospiz

Béatrice-Fritsch-Stiftung

Gründung 2006 durch die Eheleute Bärbel und Günther Fritsch in treuhänderischer Verwaltung der Bayerischen Stiftung Hospiz.

Stiftungszweck:

  • Förderung der Hospizidee in Erlangen und Mittelfranken
  • Bayernweit Förderung von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von schwer- und schwerstkranken Kindern

Nach dem Willen der Stifter sollen die verfügbaren Mittel jeweils in folgendem Verhältnis aufgeteilt werden: eine Hälfte an den Hospiz Verein Erlangen e. V., ein Viertel an Hospiz-Einrichtungen in den Landkreisen Mittelfranken, ein Viertel an Einrichtungen zur Pflege und Betreuung schwer- und schwerstkranker Kinder (z. B. Ronald McDonald Haus Erlangen).

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Im Porträt

Warum entscheiden sich Menschen dafür, die Begleitung Sterbender zu ihrem Beruf zu machen? Und woraus schöpfen sie ihre Motivation? Ein Gespräch mit Katarina Theissing, Pflegekraft im stationären Hospiz und Dozentin für Palliative Care und Hospizarbeit …

Weiterlesen: Porträt Katarina Theissing.

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